Die Basis-Rente (Rürup-Rente)

Die Basis-Rente zielt besonders auf Selbstständige als Ersatz-Rentenmodell zur gesetzlichen Rentenversicherung ab, da die Beiträge als Sonderausgaben absetzbar sind. Es besteht auch kein Kapitalwahlrecht, wie bei anderen klassischen Vorsorgemodellen. Das Kapital kann nur in Form einer Rente ausgezahlt werden.



Besonderheiten und Fördervoraussetzungen

Seit 2005 hat der Staat eine spezielle Form der privaten Altersvorsorge geschaffen. Hierbei handelt es sich um eine private Leibrente, die "Basis-Rente" oder auch nach dem Erfinder "Rürup-Rente" genannt wird. Aufgrund ihrer steuerlichen Behandlung stellt sie eine günstige Alternative insbesondere für Personen dar, die ein höheres steuerpflichtes Einkommen haben und/oder nicht zum förderfähigen Personenkreis der RiesterRente gehören, weil sie etwa Selbstständige oder Mitglieder eines Versorgungswerks sind.

 

Um die Voraussetzungen zur staatlichen Förderung (steuerliche Absetzung der Beiträge) zu erfüllen, muss der Vertrag besondere Voraussetzungen erfüllen:

  • Auszahlung als lebenslange Rente, frühestens ab 62 Jahren.
  • Bei einem Todesfall in der Ansparphase kann das Guthaben ausschließlich an den hinterbliebenen Ehegatten oder die kindergeldberechtigte Kinder übertragen werden. Dies muss jedoch gesondert z.B. durch eine Hinterbliebenenrente hinzuversichert werden.
  • In der Rentenphase erhält der hinterbliebene Ehegatte oder kindergeldberechtigte Kinder nur eine Hinterbliebenenrente, sofern eine Rentengarantiezeit vereinbart wurde.
  • Ansprüche aus einer Basisrente dürfen - ebenso wie gesetzliche Rentenansprüche - weder veräußert, kapitalisiert, beliehen oder übertragen werden.

Vorteile der Basis-Rente

  • Die Basis-Rente ist besonders geeignet als Steuersparmodell für Selbstständige. Diese können keine Vorsorge über die ebenfalls steuerbegünstigte betriebliche Altersversorgung betreiben und haben i.d.R. keinen Anspruch auf Riester-Renten, da sie nicht gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind.
  • Möglichkeit, flexibel Beiträge einzuzahlen (auch durch höhere zusätzliche Einmalzahlungen).
  • Garantierte lebenslange Rente.
  • Flexibler Rentenbeginn ab Vollendung des 62. Lebensjahres.
  • Die Rente kann je nach Vertrag dynamisiert werden und kann somit während der Auszahlungsphase einen Inflationsausgleich mit einbeziehen.
  • Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Die zusätzlichen Beiträge hierfür können bis zur Höchstgrenze ebenso bei der Einkommenssteuer abgesetzt werden.
  • Insolvenz- und Hartz-IV-Schutz: Bei Arbeits­losigkeit oder einer Insolvenz des Selbstständigen sind die Vermögenswerte aus der Basis-Rente während der Ansparphase geschützt.

Steuerliche Behandlung

  • Grundsätzlich werden Basisrentenversicherungsverträge steuerlich wie die gesetzliche Rentenversicherung behandelt. Durch eine Übergangsregelung verschiebt sich derzeit die Besteuerung in die Rentenauszahlungsphase (sog. nachgelagerte Besteuerung).
  • Stand 2017 können Sie während der Ansparphase 84 Prozent aus maximal 23.362 Euro (ledig) bzw. 46.724 Euro (verheiratet) steuerlich geltend machen. Ab 2025 sind 100 Prozent der Beiträge abzugsfähig, bis dahin gilt eine Sonderregelung. Die Sonderregelung sieht vor, dass dieser Prozentsatz jedes Jahr um 2 Prozent steigt. 2025 ist dann die volle Absetzbarkeit erreicht.
  • In der Rentenphase muss die Basis-Rente ab 2040 zu 100 Prozent versteuert werden. Stand 2017 liegt dieser Wert noch bei 74 Prozent und steigt jährlich um 2 Prozent.