Mit der bAV hat der Gesetzgeber die Arbeitgeber (AG) mit ins Boot geholt, wenn es um die private Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter geht. Die Beiträge hierfür bezahlen entweder der AG, der Arbeitnehmer (AN) oder beide zu einem bestimmten Anteil. Der Entscheidende Vorteil: Die Beiträge werden direkt durch den AG bei der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung einbehalten - und zwar vor Abzug der Steuer und Sozialversicherung.
Beiträge zur privaten Lebens- und Rentenversicherung können für abgeschlossene Neuverträge ab 2005 nicht mehr steuerlich abgesetzt werden. Im Gegenzug hat der Staat jedoch eine sehr lukrative
Alternative mit der bAV geschaffen.
AG sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitern die bAV zu ermöglichen. Ihr AG übernimmt die Abwicklung und ist in Ihrem Auftrag Vertragspartner mit dem Anbieter, der
die betriebliche Vorsorge übernimmt. Der AG wandelt hierzu direkt einen Teil des Einkommens in die bAV um, bevor davon Lohnsteuer oder Sozialversicherungen abgezogen werden.
Manche AG übernehmen sogar einen Großteil der Vorsorgeleistungen. Diese können auch bereits in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen geregelt sein. Unabhängig davon können Mitarbeiter selbst
Ihren gewünschten Teil dazu beisteuern.
Für die bAV stehen fünf verschiedene Durchführungswege zur Verfügung.
Posten |
Arbeitnehmer A |
Arbeitnehmer B |
Jährlicher Umwandlungsbetrag |
1.000 € |
2.500 € |
Steuer- und Sozialversicherungsersparnis (z.B. 45 %) | 450 € | 1.125 € |
Jährlicher Netto-Aufwand* | 650 € | 1.375 € |
* Am Beispiel von Arbeitnehmer A reduziert sich der Lohn um 650 € jährlich bzw. 54,17 € monatlich.